Versicherung zahlt trotz „Trinkens auf den Unfallschock“
Samstag 18. April 2009 von htm
Zugunsten eines Autofahrers entschied in einem Verkehrs-Streitfall das Oberlandesgericht Karlsruhe: Wer nach einem Unfall auf den Schreck Alkohol trinkt, verliert nicht ohne weiteres den Versicherungsschutz. Vielmehr müsse die Versicherung beweisen, dass der Autofahrer nach dem Unfall Alkohol getrunken hat, um eine Trunkenheitsfahrt zu verschleiern. (Gerichtsurteil in der Fachzeitschrift „Recht und Schaden“, Heft 3/2009). Ein grundsätzliches Verbot des sogenannten Nachtrunks bestehe versicherungsrechtlich nicht (Az.: 12 U 13/08). (Quelle: Google Alkohol News, 17.4.09) Kölnische Rundschau online, 17.4.09
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